Internationale Berater für Management Consulting, Verkauf und Kauf von Unternehmen (M&A)

Glossar

Absichtserklärung (Letter of Intent). Im Regelfall eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, der jedoch faktische Bindungswirkung zukommt. Bei den weiteren Verhandlungen berufen sich die Parteien auf den Letter of Intent.

Aktive Suche. Bei der aktiven Suche werden Kaufinteressenten (Kandidaten) in einer ähnlichen Weise gesucht, wie Headhunter Führungskräfte bei Wettbewerbsunternehmen suchen. Auf der Basis einer speziell erstellten Datenbank werden mögliche Interessenten gezielt und direkt angesprochen. Dies kann wegen der notwendigen Diskretion nur der Berater tun, nicht der Auftraggeber selbst. Die Mitarbeiter des Beraters, Searcher oder Researcher genannt, sprechen dazu meistens zwischen 50 bis 100 Adressaten an.

Asset Deal. Einzelne Wirtschaftsgüter bzw. Vermögenswerte (assets) eines Unternehmens, z.B. ein Teilbetrieb, werden verkauft. Verkäufer ist in diesem Fall das Unternehmen, nicht der oder die Anteilseigner. Werden hingen die Anteile an einem Unternehmen (z. B. an einer Kapitalgesellschaft) verkauft, so spricht man von einem -> Share Deal (Anteilsverkauf).

Bargeschäfte. Ist ein Unternehmen in einer Krisensituation, so kann Beratung durch einen Unternehmensberater i.d.R. nur noch gegen Barzahlung erfolgen, da im Falle der Insolvenz nur so genannte Bargeschäfte (§ 142 InsO) nicht anfechtbar sind. Dies gilt nicht für dem Unternehmen "nahe stehende Personen" (nach § 133 Abs. 1 InsO).

Bieterrunde. Verfahren, wodurch der Verkauf eines Unternehmens a) schneller und b) mit einem bestmöglichen Kaufpreis realisiert werden soll.

Break Up Fee. Kosten bei Abbruch der Verhandlungen, auch Break Fee genannt.

Bruttomethode. Addition der Summen von Mutter- und Tochterunternehmen beim Konzernabschluss (ab 2005 nach IAS).

Bullet Shot. Limitiertes Auktionsverfahren bei der Privatisierung öffentlicher Unternehmen.

Caps. Höchstbeträge, auf die die Haftung des Verkäufers begrenzt wird.

CCA-Methode. In der Unternehmensbewertung kommt man immer mehr von der Annahme künftiger Ausschüttungen (Cashflow-Reihen) ab und geht auf vergleichsorientierte Verfahren über. Dazu werden die realisierten Kaufpreise von vergleichbaren Unternehmen herangezogen (Comparative Company Approach) und branchentypische Kennziffern gebildet. -> vergleiche hierzu Multiplikatoren- und Praktikermethoden).

Cherry Picking. Der Käufer will bei einem Asset Deal nur die für ihn interessanten Arbeitnehmer übernehmen ("sich die Rosinen herauspicken"). Dem ist in Deutschland durch § 613a BGB ein Riegel vorgeschoben.

Closing. Vollzug des Vertrages mit der Übergabe des Unternehmens an den Käufer, anschließend Betriebsversammlung, Presseerklärung, Übernahme der Geschäftsführung etc..

Comparative-Company-Approach-Methode. -> siehe CCA-Methode.

Controlled Auction. Bieterverfahren bei Unternehmensverkäufen vornehmlich der öffentlichen Hand. Zunehmend wegen der Vorteile für den Verkäufer auch im Bereich privater Unternehmen.

Data Room. Vom Verkäufer eingerichteter Datenraum, in dem der Käufer alle Unterlagen einsehen kann. Permanente Aufsicht ist angeraten, da sonst Gefahr des Datendiebstahls.

DCF-Methode: Die Discounted-Cash-Flow-Methode (DCF) ist die klassische Methode zur Berechnung des Ertragswerts. Die künftigen Cash-Out-Ergebnisse (Erträge nach Ertragsteuern und Zinsen, in D bei Kapitalgesellschaften der "Jahresüberschuss") werden addiert und abgezinst; von diesem Betrag werden die verzinslichen Verbindlichkeiten abgezogen. Anstelle des Cash-Out können auch die künftigen Cash Flows (Cash Outs plus nicht zahlungswirksame Aufwendungen = Abschreibungen) angesetzt werden. - Es wird deutlich, dass durch den unterschiedlichen Ansatz von a) der Anzahl der künftigen Cash Outs (heutzutage nur noch max. 10 - 15 Jahre), b) des Diskontierungsfaktors und letztlich c) der Höhe der künftigen Ausschüttungsbeträge extrem voneinander abweichende Barwerte entstehen; somit mit dem Verfahren erhebliche Unsicherheiten verbunden sind.

Stölzl Consulting stellt seinen Kunden Berechnungstabellen mit dem mathematischen Algorithmus zur Verfügung, in die lediglich noch die Cash Outs eingetragen werden müssen.

Due Diligence. Im Rahmen der Due Diligence (bedeutet sinngemäß: Pflicht zur sorgfältigen Prüfung) wird das Zielunternehmen vom Käufer im Regelfall aus betriebswirtschaftlicher Sicht (bisherige Zahlen und Planzahlen), aus der Sicht des Marktes und des relativen Wettbewerbs, aus technischer Sicht, aus Umweltsicht sowie aus steuerlicher und rechtlicher Sicht eingehend geprüft. Vom Käufer werden dazu meist umfangreiche Checklisten verwendet.

Earn-Out. Zum sofort bezahlten Barpreis (Cash) werden noch zusätzliche künftige Zahlungen vereinbart, die vom Umsatz oder Ertrag abhängig gemacht werden. Die Vereinbarung solcher Leistungen führt wegen der Manipulation der Bemessungsgrundlagen durch den Käufer häufig zu späteren Streitigkeiten und ist deshalb mit Vorsicht anzuwenden.

EBIT / EBITDA. Earnings before interest and taxes / depreciation and amortization. Der häufig verwandte EBIT-Begriff muss genau auf die Begriffe der GuV-Rechnung nach HGB abgestimmt werden. Was im Endeffekt für den Käufer zählt, der Gewinn nach Steuern und Fremdkapitalzinsen oder der EBIT, hängt ganz vom Einzelfall ab.

Einbringungsgeborene Anteile. Unternehmen werden nicht nur durch Kauf erworben oder veräußert. Auch die Einbringung eines Unternehmens in eine Gesellschaft oder die Verschmelzung oder die Vermögensübertragung (§§ 2. ff., 174 ff. UmwG) je gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten können als Unternehmensveräußerung verstanden werden. Einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 UmwStG können nur nach einer 7-jährigen Mindesthaltefrist steuerfrei veräußert werden.

Exit. Wenn ein Beteiligungsunternehmen oder ein Venture Capital Fond seine Beteiligung nach relativ kurzer Zeit (meist nach drei oder mehr Jahren) wieder veräußert, spricht man von Exit. Denn diese Wiederveräußerung bzw. der dadurch zu erzielende Gewinn ist überhaupt Zweck der Beteiligung.

Friendly Takeover. Wird ein Unternehmen mit dem Einverständnis seines Managements von einem Käufer (Übernehmer) übernommen, so spricht man von einem "friendly takeover". Kommt es zur Übernahme gegen den Willen des Managements, spricht man von "feindlicher Übernahme" (unfriendly or hostile takeover).

Geheimhaltungserklärung. Bevor Kaufinteressenten umfangreiche Informationen (Verkaufsexposé) über das zu verkaufende Unternehmen erhalten, müssen sie in der Regel eine Geheimhaltungs- und Nichtverwendungserklärung (Non Disclosure-Agreement oder kurz NDA) unterschreiben.

Goodwill. Unterschied zwischen dem Ertragswert und dem Substanzwert eines Unternehmens (falls negative Differenz -> badwill). Er beruht darauf, dass bestimmte Güter einzeln nicht bewertbar sind und daher nicht in die Substanzwert-, jedoch in die Ertragswertermittlung eingehen, wie z.B. Standortvorteile, Qualität der Mitarbeiter, Kundentreue, Prozessorganisation etc.

Halbeinkünfteverfahren. Veräußert eine natürliche Person GmbH-Anteile oder Aktien, so unterlag bis Ende 2008 die Veräußerung grundsätzlich dem Halbeinkünftverfahren (seit 1.1.2002). Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt das Teileinkünfteverfahren, bei dem nur noch 40% des Veräußerungsgewinns von der Einkommensteuer befreit sind. Veräußert eine Kapitalgesellschaft GmbH-Anteile oder Aktien, so ist der Veräußerungsgewinn ganz überwiegend steuerfrei.

Halber Steuersatz. Veräußert eine natürliche Person Anteile an einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) (jeweils steuerlich Mitunternehmeranteile), so ist der Veräußerungsgewinn voll zu versteuern. Nur der halbe Steuersatz fällt an, wenn der Veräußerer mindestens 56 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist und der Gewinn höchstens 5 Mio. € beträgt. Dieser Steuervorteil wird nur einmal im Leben gewährt.

Heads of Agreement. Anderer Begriff für "Letter of Intent" oder "Proposal Letter" oder "Memorandum of Understanding". In der Praxis haben die Begriffe für Vereinbarungen im Vorfeld eines Unternehmenskaufvertrages oft etwas voneinander abweichende Bedeutungen. Meistens handelt es sich um keine bindenden Vorverträge.

Holzmüller-Urteil. Verkauft eine AG einen bedeutenden Betrieb (asset deal) oder eine bedeutende Tochtergesellschaft (share deal), so bedarf dies der Zustimmung der Hauptversammlung (Stichwort "Holzmüller-Urteil"). Gleiches gilt für die GmbH. Im Falle der Zuwiderhandlung macht sich der Vorstand der AG bzw. die Geschäftsführung der GmbH schadensersatzpflichtig.

Insolvenz. bedeutet wörtlich „nicht mehr solvent bzw. zahlungsfähig". Man spricht von "in Insolvenz", wenn ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Dabei ist der früher geltende Begriff "Konkurs" als inhaltsgleich mit "Insolvenz" zu verstehen. Die Insolvenzantragsfälle sind:

  1. Überschuldung,
  2. Zahlungsunfähigkeit und
  3. drohende Zahlungsunfähigkeit.

Kredite in der Krise: Ein wichtiger Beitrag von Kreditinstituten zur außergerichtlichen Sanierung ist die Gewährung zusätzlicher Kredite; denn in der Praxis entscheidet fast immer die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit darüber , ob das Unternehmen den Insolvenzantrag vermeiden kann. Auch eine Besicherung solcher Kredite ist ohne Anfechtungsrisiko möglich, sofern die neu hinein genommenen Sicherheiten nicht auch gleichzeitig oder nachrangig der Besicherung von Altkrediten dienen - da ein Bargeschäft vorliegt, das der Anfechtung nach § 142 InsO nicht unterliegt.

Kreditunterlagen (§18 KWG)
Die Praxis zeigt, dass die Zentralbanken ihre Primärbanken mittlerweile anweisen, den § 18 KWG auf alle betrieblichen Kredite anzuwenden, auch wenn die ausgereichten Kredite in der Summe die
untenstehenden Grenzen sogar deutlich unterschreiten.

Wir können nur allen Unternehmern raten, ihre Pflichten nach § 18 KWG ernst zu nehmen. Andernfalls riskiert der Unternehmer die Kürzung seiner Kreditlinien oder gar die Kreditkündigung seitens der Bank.

Der Gesetzestext lautet:
Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

  1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
  2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
  3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.

Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c.

Krise. Im betriebswirtschaftlichen Sinn bezeichnet man eine Notsituation eines Unternehmens als Krise. Es geht also um das Endstadium des vom Unternehmen ungewollten Prozesses, in dessen Verlauf sich die Erfolgspotentiale, das Reinvermögen und/oder die Liquidität des Unternehmens so ungünstig entwickeln, dass dessen Existenz bedroht ist.

Zur Überwindung der Unternehmenskrise wird in der Literatur meist ausschließlich die Sanierung aus eigener Kraft oder mit der Unterstützung Dritter (Staat oder Private) genannt. Ein weiterer, oft der für die Unternehmenseigner interessanteste Weg, ist die Sanierung durch Verkauf (siehe dazu Stölzl, Manfred: Strategische Positionierung, Variante: sell it). Gelingt die Sanierung nicht, kommt es zum Zusammenbruch des Unternehmens.

Krise, im rechtlichen Sinne. Außerhalb des Insolvenzrechts gibt es in verschiedenen Gesetzen rechtliche Tatbestände, die im Zusammenhang mit einer Krise von Bedeutung sind:

  • Unterbilanz: liegt vor, wenn das Reinvermögen (bilanzielles Eigenkapital (EK)) nicht mehr das Stamm-/Grundkapital deckt (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Wenn eine Unterbilanz erreicht ist, darf keine Ausschüttung mehr an den/die Gesellschafter vorgenommen werden.
  • Verlust der Hälfte des Stammkapitals: Bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals müssen die Geschäftsführer unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
  • Kreditunwürdigkeit: Einer Kapitalgesellschaft im Stadium der Kreditunwürdigkeit gegebenes oder belassenes Gesellschafterdarlehen (Eigenkapital ersetzendes Darlehen) kann im Konkurs (= Insolvenzfall) nicht geltend gemacht werden (Rechtsprechung des BGH zu den §§ 30, 31 GmbHG und § 32a, b GmbHG).
  • Bestandsgefährdende Tatsachen: Im Lagebericht muss u.a. auf die Risiken der künftigen Entwicklung eingegangen werden (§ 289 HGB).
  • Wirtschaftliche Notlage: kann den Arbeitgeber zur Kürzung von Betriebsrenten und zum Übergang von Lasten aus der betrieblichen Altersversorgung auf den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) führen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ggf. i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Aber Vorsicht: Der (voreilige) Verzicht auf die eigene Pensionszusage kann bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (>= 50% der Anteile oder Stimmrechte) zu fatalen persönlichen Steuernachteilen führen.

Krise, im insolvenzrechtlichen Sinn: Betriebswirtschaftlich geht es darum, ob in einer Unternehmenskrise die Fortführung des Unternehmens günstiger als die Liquidation ist.
Insolvenzrechtlich geht es darum, ob ein Insolvenzverfahren beantragt werden muss; z.B. bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bei GmbH´s (§ 64 Abs. 1 GmbHG) oder ob ein Insolvenzverfahren beantragt werden kann (bei drohender Zahlungsunfähigkeit). Es gibt nach der neuen Insolvenzordnung von 1999 somit drei Beantragungsgründe:

  • (eingetretene) Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Zahlungsunfähigkeit und
  • Überschuldung (§§ 17, 18, 19 InsO).

Insolvenz ist also hier zu verstehen als Grund der Eröffnung eines Verfahrens zur gleichmäßigen Verteilung der noch vorhandenen Masse (die Einzelvollstreckung des einzelnen Gläubigers wird abgelöst durch die Gesamtvollstreckung durch das Insolvenzgericht bzw. des eingesetzten Insolvenzverwalters) bzw. eines vorgeschalteten Verfahrens, mittels eines Insolvenzplans das Unternehmen zu sanieren.

Krisenarten: Unter Krisenart wird die prozessuale Ausprägung der konkreten Zielbedrohung verstanden. Man unterscheidet: Strategiekrise, Erfolgs- bzw. Rentabilitätskrise und Liquiditätskrise.

Krisenursachen: Man unterscheidet überbetriebliche, zwischenbetriebliche und innerbetriebliche („hausgemachte") Ursachen für eine Unternehmenskrise.

  • Überbetriebliche Ursachen wirken von außen, ohne Mitwirkung des Unternehmens, auf das Unternehmen ein. Es sind dies z.B. Rezession, Steuerlast, regionale Strukturverände-rungen etc.
  • Zwischenbetriebliche Krisenursachen wirken ebenfalls von außen, aber mit Mitwirkung des Unternehmens, auf das Unternehmen ein; z.B. Wettbewerbsdruck und Verschlechterung der Zahlungsmoral.
  • Innerbetriebliche Krisenursachen sind im Unternehmen selbst entstanden, z.B. Fehlkal-kulation, Qualitätsmängel, schlechtes Management.

Nicht eine einzige der vorstehend genannten Krisenursachen, sondern ein Komplex von Ursachen ruft in der Regel die Krise hervor. Eine so genannte „große Krise" ereignet sich aus dem Zusammentreffen vieler kleiner Krisen. Sie ist oft das Ergebnis alter, nicht aber vollständig bewältigter Probleme.

Kündigung von Bankkrediten in der Krise: Gerät der Kreditnehmer in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann sich das Kreditinstitut im Wege der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung aus dem Engagement zurückziehen. Ist ein Unternehmen von einer Kündigung betroffen, so sollte unbedingt der Rat eines auf Bankenrecht spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden.

Lehmann-Scale. M&A-Berater und Unternehmensmakler orientieren sich - nach wie vor, auch nach der Pleite der Bank am 15. September 2008 - bei der Berechnung ihrer Leistungen an der international üblichen Vergütungsstaffel nach der so genannten Lehmann Formel (scale), benannt nach der ehemaligen Investmentbank Lehmann Brothers in New York. Für die erste Million der Transaktionssumme werden 5, für die zweite 4, für die dritte 3 und für die vierte 2 % usw. vereinbart. Um die erheblichen Aufwendungen im Vorfeld einer Transaktion und die Kosten für den Search / Research zumindest zum Teil abzudecken, verlangen Berater und Vermittler immer mehr eine laufende feste monatliche Vergütung (Retainer) zumindest während der ersten 6 Monate des M&A-Projekts. Die Erstellung eines Verkaufsexposés wird üblicherweise mit einer Pauschale abgegolten.

Letter of Intent. Absichtserklärung, meistens ohne Vertragsstrafe und nicht verbindlich.

Leveraged-Buy-Out (LBO). Ein Unternehmenskauf ist ein LBO, wenn er ganz überwiegend mit Fremdkapital finanziert ist. Die Hebelwirkung (leverage) erhofft sich der Käufer dadurch, dass er bezogen auf seinen geringen Eigenkapitaleinsatz hohe Erträge erzielt.

Management-Buy-in (MBI). Ein von außen kommender Manager erwirbt das Unternehmen.

Management-Buy-out (MBO). Die bisherigen Manager erwerben das Unternehmen.

Notarielle Beurkundung. Beim Share Deal bezüglich einer GmbH ist die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages erforderlich. Beim Verkauf von Aktien jedoch nicht.

Preis. "Kaufpreis ist nicht Kaufpreis!" Kaufpreis wird meist aufgeteilt (Cash-Anteil etc.).

Prima-Vista-Termin (PVT). "Erstes Anschauen" eines Unternehmens.

Punktation. Schriftliches Fixieren der zu regelnden Fragen bzw. des aktuellen Standes.

Sanierung: bedeutet wörtlich "Heilung" (lateinisch: sanare = heilen, gesund machen). Bei der Sanierung geht es um die Frage, wie bei einem in die Krise geratenden Unternehmen die existenzgefährdende wirtschaftliche Schwäche behoben und eine hinreichende Ertragsgrundlage geschaffen werden kann.

Sanierung bedeutet, dass ein in der Krise befindliches Unternehmen zunächst mit neuen finanziellen Mitteln (fresh money) ausgestattet werden muss, damit es in die Lage versetzt wird, seinen bisherigen Verpflichtungen nachzukommen und auch die zukünftigen Verpflichtungen, die es für seine weitere Unternehmenstätigkeit eingeht, erfüllen kann. - Beim Zusammenbruch denkt man vor allem an die Insolvenz, d. h. den Zustand, in dem das Unternehmen seine rechtlich begründeten finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann.

Untersuchungen über die Entwicklung von Unternehmenskrisen haben ergeben, dass die Mehrzahl der verantwortlichen Unternehmer oder Manager zu spät die erforderlichen Konsequenzen gezogen haben. Sie haben sich gegen die Erkenntnis des kommenden Unheils gesperrt. Die Vernachlässigung des Rechnungswesens ist vielfach eine Folge dieser Haltung. Dies hat einen einfachen psychologischen Grund: Die Zahlen sind so „schlecht", dass „man" sich die ständige Konfrontation mit ihnen einfach ersparen will.

Die normale Reaktion sollte sein, unter Heranziehung geeigneter Berater die Möglichkeiten einer Sanierung zu prüfen, um bei negativem Ergebnis selbst noch handeln zu können. Außerdem können so eventuell noch zivilrechtliche Folgen (z.B. persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Lieferanten) und strafrechtliche Folgen (Strafbarkeit der Konkursverschleppung) vermieden werden.

Sanierungsfähigkeit: liegt vor, wenn mit zweckmäßigen Sanierungsmaßnahmen die Zahlungsschwierigkeiten beseitigt und eine angemessene Rentabilität erreicht werden kann.
Die Prüfung der Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens erfolgt unter stark erschwerten Bedingungen:

  1. der Prüfungsgegenstand ist komplex,
  2. die Unterlagen sind oft unvollständig und unzuverlässig bzw. können fast immer nicht gleich beigebracht werden (oft große Buchungsrückstände),
  3. der / die Berater steht /stehen unter extremen Zeitdruck und
  4. die Befangenheit der Betroffenen ist erhöht.

Die abschließende Feststellung der Sanierungsfähigkeit erfolgt auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts.

Sanierungswürdigkeit: eines Unternehmens ist dann gegeben, wenn aus der Sicht eines potentiellen Investors der durch die Fortführung zu erzielende Ertragswert über dem erwarteten Ergebnis der Liquidation liegt.

Die Meinung der Interessenten über die Sanierung wird maßgeblich durch die Qualität und Plausibilität des in den Sanierungsverhandlungen vorgelegten Sanierungskonzepts und den Verlauf der Gespräche beeinflusst. Sanierungsfähigkeit und Sanierungswürdigkeit stehen somit in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zueinander.

Share Deal: Teile oder meist alle Anteile an einer Gesellschaft (Unternehmen) werden verkauft. Die Gesellschaft (= das Unternehmen) selbst bleibt somit davon unberührt. Verkäufer ist / sind stets der oder die Anteilseigner, die auch die Kosten für ihre Berater persönlich zu tragen haben. Handelt es sich um die Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH, so bedarf der Kaufvertrag der notariellen Beurkundung.

Share Deal. Verkauf von Anteilen (shares) an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Verkäufer ist der Inhaber der Anteile. Verkauft das Unternehmen bzw. die Gesellschaft selbst einen Betriebsteil, so spricht man von Asset Deal.

Step-up. Modell zur besseren Abschreibung von Vermögenswerten bei erworbenen Kapitalbeteiligungen. Zwischenzeitlich steuerlich nicht mehr machbar bzw. sehr umstritten.

Transaktionssumme. Vertragswert bei M&A-Projekten. Das kann z.B. der Kaufpreis plus übernommene Schulden oder der Wert der Aktiva sein.

Vermögen: Unter Vermögen wird im Zivilrecht regelmäßig die Gesamtheit der Aktiva verstanden, die einer natürlichen oder juristischen Person zustehen (Gesamtvermögen). Es sind dies alle Rechte (z.B. dingliche Rechte, Erbrecht, Anwartschaftsrecht), Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gehen oder einen geldwerten, d.h. in Geld schätzbaren Inhalt haben. ... Nicht Bestandteil des Vermögens sind ... die bei der gleichen Person obliegenden Verpflichtungen und Schulden (Passiva); das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass die Schulden das (Aktiv-)Vermögen belasten. Der Begriff Vermögen wird aber nicht einheitlich gebraucht; z.B. umfasst die Erbschaft (Sondervermögen) nach h. M. auch die Nachlassverbindlichkeiten.
Kurz gefasst kann man den Vermögensbegriff wie folgt definieren:

Nettovermögen: Vermögen ./. Schulden = Reinvermögen oder Nettovermögen.
Bilanzieller Vermögensbegriff: Summe der Aktiva ./. Summe der Passiva = Eigenkapital = Reinvermögen oder Nettovermögen. Dabei sind Rückstellungen als vom Grunde her sichere, aber in der Höhe und/oder vom Zeitpunkt her nicht genau bestimmbare in der Zukunft zu erwartende Schulden zu berücksichtigen.

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